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Satzung der Ortsgruppe

 

 

 

Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Velbert.e.V.


Inhaltsverzeichnis

 

I. Name und Sitz

§ 1 – Name und Sitz

 

II. Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 2 – Zweck
§ 3 – Tätigkeitszentren
§ 4 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

III. Mitgliedschaft

§ 5 – Aufnahme
§ 6 – Ausübung der Rechte
§ 7 – Stimmrecht
§ 8 – Beitrag
§ 9 – Haftung bei eigenmächtigem Handeln
§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

IV. Jugend

§ 11 – DLRG-Jugend

 

V. Organe der Ortsgruppe

 

1. Ortsgruppentagung

§ 12 – Zuständigkeit
§ 13 – Zusammensetzung
§ 14 – Stimm- und Rederecht
§ 15 – Zusammentreten
§ 16 – Einberufung
§ 17 – Anträge

 

2. Ortsgruppenvorstand

§ 18 – Aufgaben
§ 19 – Zusammensetzung
§ 20 – Vertretungsbefugnis
§ 21 – Amtszeit
§ 22 – Geschäftsverteilung und Geschäftsführender Vorstand
§ 23 – Beauftragte

 

3. Schieds- und Ehrengericht

§ 24 – Einrichtung
§ 25 – Aufgaben und Verfahren

 

VI. Ausschüsse

§ 26 – Bildung von Ausschüssen

 

VII. Allgemeine Bestimmungen

§ 27 – Geschäftsjahr
§ 28 – Einladungen
§ 29 – Anträge
§ 30 – Beschlussfähigkeit
§ 31 – Abstimmungen und Wahlen
§ 32 – Protokoll
§ 33 – Haupt- und Wahlamt

 

VIII. Verhältnis Landesverband – Bezirke – Ortsgruppen

§ 34 – Anerkennung der Satzungen übergeordneter Gliederungen
§ 35 – Kontrollrechte
§ 36 – Eingriffsrechte
§ 37 – Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen
§ 38 – Pflichten des Bezirks
§ 39 – Interner Geschäftsverkehr

 

IX. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen

§ 40

 

X. Veröffentlichungsorgan

§ 41

 

XI. Schlussbestimmungen

§ 42 – Satzungsänderungen
§ 43 – Auflösung der Ortsgruppe
§ 44 – Inkrafttreten der Satzung

 


Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Velbert e.V.

 

Zur Klarstellung

Im Folgenden werden mit Ämtern oder Aufgaben betraute Personen aus Gründen der
Übersichtlichkeit und Kürze der Darstellung nur in der männlichen Form bezeichnet.
Es bedeutet keineswegs eine Zurücksetzung der vielen in der DLRG tätigen Mitarbeiterinnen.


I. Name und Sitz

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Die Ortsgruppe Velbert e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
     (abgekürzt DLRG) ist eine Gliederung der DLRG Landesverband Nordrhein e.V. und des
     Bezirks Kreis Mettmann e.V. .

Sie nennt sich

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Velbert e.V.

 

(2) Vereinssitz ist Velbert .


II. Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 2 Zweck

 (1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und
      Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

 

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über
    sicherheitsbewusstes Verhalten,

2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,

4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und
    als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

 

(3) Zu den Aufgaben gehören auch die

1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

2. Jugendarbeit,

3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

4. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

5. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung,
    Organisation und Verwaltung,

6. Mitwirkung bei der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und
    Rettungseinrichtungen sowie bei der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der
    Wasserrettung durch die DLRG,

7. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Organisationen.


 § 3 Tätigkeitszentren

 

(1) Die Ortsgruppe kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere
     für Ausbildung, Wasserrettungsdienste und Katastrophenschutz einrichten.

 (2) Die Leitung kann einem Beauftragten oder einem Ausschuss übertragen werden.


§ 4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

(1)1. Die Ortsgruppe Velbert e.V. ist eine selbständige Organisation der DLRG.

2. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)1. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe.

3. Die Ortsgruppe darf niemandem Kosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

 

(3)1. Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.

2. Mitarbeiter der Ortsgruppe haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Ortsgruppe
    entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches.


III. Mitgliedschaft

 

§ 5 Aufnahme

 

1 Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
   Rechts werden.

² Sie erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag diese Satzung, die Satzungen des Bezirks
   Kreis Mettmann e.V., des Landesverbandes Nordrhein e.V. und der DLRG sowie die geltenden
   Ordnungen, Anweisungen und Richtlinien (§ 40) an und übernehmen alle sich daraus ergebenden
   Rechte und Pflichten.

³ Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft des
   Bezirks Kreis Mettmann e.V., des Landesverbands Nordrhein e.V. und der DLRG.


§ 6 Ausübung der Rechte

 

(1)1 Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Ortsgruppe aus.

² Sie werden in den übergeordneten Gliederungen durch die dafür von den jeweils
   zuständigen Organen gewählten Delegierten vertreten.

(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass der geschuldete Beitrag
      mindestens für das vorangegangene Jahr gezahlt worden ist.


§ 7 Stimmrecht

 

1 Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt
   werden.

2 Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur volljährige Mitglieder
   ausüben.

3 Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt eine Jugendordnung.


§ 8 Beitrag

 

(1)1 Die Mitglieder haben die von der Ortsgruppentagung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten.

² Diese beinhalten die Anteile der übergeordneten Gliederungen.

³ Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig.

(2) Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwa bestehende Rückstände verrechnet.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres,
      in dem die Beendigung wirksam wird.


 § 9 Haftung bei eigenmächtigen Handlungen

 

1 Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitglieds werden die DLRG, der Landesverband und dessen
   Gliederungen nicht verpflichtet.

² Für Schäden haftet der Handelnde persönlich.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

(2)1 Die Austrittserklärung eines Mitglieds kann nur zum 31. Dezember des Jahres erklärt werden.

² Die Erklärung muss der Ortsgruppe spätestens zum 30. November des Jahres schriftlich
   zugegangen sein.

 

(3)1 Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen ab einem Zahlungsrückstand von zwei
        Jahresbeiträgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos
        angemahnt wurde.

² Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Beiträge für die Ausfallzeiten
   rückwirkend fortgeführt werden.

3 Die Rückwirkung hat nicht zur Folge, dass für die Dauer der Ausfallzeiten nachträglich
   Mitgliedschaftsrechte geltend gemacht werden können.

 

(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

 

(5) Endet die Mitgliedschaft, so hat der Ausscheidende das in seinem Besitz befindliche Eigentum der
      DLRG oder ihrer Gliederungen unverzüglich zurückzugeben. Für eventuelle Schäden aus
      verspäteter Rückgabe haftet der Ausscheidende.


IV. Jugend

 

 § 11 DLRG-Jugend

 

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen in der Ortsgruppe.

 

(2)1 Die Bildung einer Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind ein
        besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe.

² Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf
   der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der Ortsgruppe.

 

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom
      Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung der Ortsgruppentagung und des
      Bezirksjugendvorstandes bedarf.

 

(4)1 Im Jugendvorstand ist der Ortsgruppenvorstand durch zwei seiner Mitglieder vertreten.

2 Im Ortsgruppenvorstand wird der Jugendvorstand nach § 19 Absatz 1 Nr. 7 vertreten.


 V. Organe der Ortsgruppe

 

1. Ortsgruppentagung

 

§ 12 Zuständigkeit

 

(1)1 Die Ortsgruppentagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe.

2 Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der
   Ortsgruppe.

3 Insbesondere ist sie zuständig für

1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands sowie der Revisoren,

2. Wahlen

a) der Mitglieder des Vorstands,

b) der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands,

c) der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts,

d) der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirkstagung,

e) zweier Revisoren und zweier Stellvertreter,

3. Kenntnisnahme der Wahlen zum Ortsgruppenjugendvorstand,

4. Entlastung des Vorstands,

5. Festsetzung von Beitragsanteilen, Umlagen und Fälligkeiten,

6. Genehmigung des Jahresabschlusses,

7. Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,

8. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge,

9. Satzungsänderungen.

 

(2) Die Ortsgruppentagung ist öffentlich.


§ 13 Zusammensetzung

 

(1) Die Ortsgruppentagung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Ortsgruppe.

 

(2) Den Vorsitz in der Ortsgruppentagung führt der Ortsgruppenleiter oder einer seiner Stellvertreter.
      Der Ortsgruppenleiter kann auch ein anderes Mitglied des Vorstands mit der Verhandlungsleitung
      beauftragen.


§ 14 Stimm- und Rederecht

 

(1) Jeder Stimmberechtigte (siehe § 6 Absatz 2 und § 7) hat eine Stimme.

 

(2) Bei der Ortsgruppentagung haben außer deren Mitgliedern auch der Vorsitzende des
     Schieds- und Ehrengerichts und die Revisoren Rederecht.


§ 15 Zusammentreten

 

1 Die Ortsgruppentagung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, ferner als außerordentliche
   Ortsgruppentagung auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von 25 Prozent der
   stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.

2 Sollen bei einer außerordentlichen Ortsgruppentagung Neuwahlen erfolgen, obwohl noch ein
   gewählter Vorstand im Amt ist, bedarf das eines Antrags von mindestens 50 Prozent der
   stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.


 § 16 Einberufung

 

(1) Zur Ortsgruppentagung muss der Ortsgruppenleiter mindestens einen Monat vorher
      die Mitglieder einladen.

 

(2) Für eine außerordentliche Ortsgruppentagung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.


 § 17 Anträge

 

(1) Anträge zur Ortsgruppentagung müssen mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen
     Ortsgruppentagung mindestens eine Woche vor der Tagung eingegangen sein.

 

(2) Antragsberechtigt sind der Vorstand und alle stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe.


2. Ortsgruppenvorstand

 

§ 18 Aufgaben

 

1 Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung und ist für die
   Geschäftsführung verantwortlich.

² Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsgruppentagung sowie der Organe
   und Gremien der übergeordneten Gliederungen.


§ 19 Zusammensetzung

 

(1) Den Vorstand bilden der

1. Ortsgruppenleiter,

2. stellvertretende Ortsgruppenleiter,

3. Geschäftsführer, der entfallen kann, wenn keine eigene Mitgliederverwaltung besteht oder wenn
    ein hauptamtlicher Geschäftsführer tätig ist,

4. Schatzmeister,

5. Leiter Ausbildung,

6. Leiter Einsatz,

7. Vorsitzende des Ortsgruppenjugendvorstands oder ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied
   seines Vorstands.

(2) Daneben können folgende weitere Vorstandsämter besetzt werden:

1. Ortsgruppenarzt

2. Leiter der Öffentlichkeitsarbeit

3. Justiziar

 

(3) Für die Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Absatz 2 können Stellvertreter gewählt
     werden.

 

(4)1 Ortsgruppenleiter und stellvertretende Ortsgruppenleiter können nicht gleichzeitig die Funktion
       des Schatzmeisters ausüben.

2 Im Übrigen können jedoch einzelne Vorstandsfunktionen in Personalunion besetzt werden.


§ 20 Vertretungsbefugnis

 

1 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Ortsgruppenleiter und der
   stellvertretende Ortsgruppenleiter.

² Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

³ Vereinsintern ist vereinbart, dass der stellvertretende Ortsgruppenleiter nur im nicht
   nachweispflichtigen Fall der Verhinderung des Ortsgruppenleiters vertretungsberechtigt ist.


 § 21 Amtszeit

 

1 Die in § 19 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 6, und Absatz 2 aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie
   die Stellvertreter nach § 19 Absatz 3 werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

² Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Feststellung des Ergebnisses der
   Neuwahl für das entsprechende Amt, spätestens jedoch mit dem Abschluss des
   Tagesordnungspunktes „Wahlen“.


 § 22 Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand

 

(1) Der Ortsgruppenvorstand legt erstmals zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und
      Verantwortlichkeiten für die einzelnen Ämter fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

 

(2)1 Es kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden.

2 Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben bestimmt der Vorstand.


§ 23 Beauftragte

 

1 Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen.

2 Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorstands oder durch Beschluss des
   Ortsgruppenvorstands.


3. Schieds- und Ehrengericht

 

§ 24 Einrichtung

 

(1)1 Es kann für den Bereich der Ortsgruppe ein Schieds- und Ehrengericht gewählt werden.

2 Die Besetzung regeln die Satzung der DLRG und die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

 

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts entspricht der Wahlperiode des
     Vorstands.

 

(3) Besteht kein ordnungsgemäß besetztes Schieds- und Ehrengericht, so tritt an seine Stelle das
      Schieds- und Ehrengericht der nächst höheren Gliederung, die über ein solches Gericht verfügt.


§ 25 Aufgaben und Verfahren

 

1 Die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts ergeben sich aus § 38 der Satzung derDLRG,
   §§ 31, 32 der Satzung des Landesverbandes Nordrhein e.V. und § 3 der
   Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

2 Die Zuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts sowie die Verfahrensordnung regelt die
   Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.


 VI. Ausschüsse

 

§ 26 Bildung von Ausschüssen

 

1 Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluss eines Organs für bestimmte
  Aufgabengebiete gebildet werden.

2 Ihre Arbeitsergebnisse sind dem zuständigen Organ vorzulegen.


 VII. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 27 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist auf allen Ebenen das Kalenderjahr.


§ 28 Einladungen

 

(1)1 Einladungen zu den Versammlungen der Organe müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen und
        die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

² Das Original der Einladung muss vom Einladenden unterzeichnet sein.

3 Die Übersendung an die Einzuladenden kann auf postalischem oder auf elektronischem Wege
   (per E-Mail oder Fax) erfolgen.

 

(2) Zur Ortsgruppentagung kann auch unter Angabe der Tagesordnung durch
      Veröffentlichung in den örtlichen Presseorganen, sowie durch Veröffentlichung auf der
      Internetpräsenz der Ortsgruppe, eingeladen werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einladung zu einer Vorstandssitzung in Eilfällen auch durch
     telefonische Benachrichtigung der Einzuladenden erfolgen.

 

(4) Die Frist für die Einladung beträgt – soweit nicht in § 16 anderes vorschrieben ist – außer in den
      Fällen des Absatzes 3 mindestens eine Woche. Für die Fristwahrung genügt die fristgerechte
      Absendung oder – im Falle des Absatz 2 – die Veröffentlichung in dem bezeichneten Presseorgan
      sowie auf der Internetpräsenz der Ortsgruppe.

 

(5) Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festzustellen.


§ 29 Anträge

 

(1)1 Anträge an ein Organ sind schriftlich, versehen mit Begründung und Unterschrift unter Wahrung
       der jeweils vorgeschriebenen Frist einzureichen.

2 Das kann auch per E-Mail oder Fax geschehen.

3 Für die Fristwahrung ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend.

 

(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verändern, sind zulässig.

 

(3)1 Anträge zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkten und solche, die sich
       erst bei der Beratung eines Antrages ergeben und nicht unter Absatz 2 fallen, sind, wenn sie als
       dringend bezeichnet und als solche auch schriftlich begründet sind, Dringlichkeitsanträge.

² Sie können nur mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.

 

(4) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Versammlung eingeladenen Teilnehmern
     unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden, es sei denn, mit der Einladung ist
     bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum und wo solche Anträge nach Ablauf der Frist eingesehen
     oder abgefordert werden können.


 § 30 Beschlussfähigkeit

 

(1) Zur Beschlussfähigkeit der Ortsgruppentagung ist die Anwesenheit von mindestens 10 Prozent
      der stimmberechtigten Ortsgruppenmitglieder, für die der übrigen Organe und Gremien die
      Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.

 

(2) Wird die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Versammlung in
      deren Verlauf dauerhaft unterschritten, so tritt Beschlussunfähigkeit nur ab dem Zeitpunkt ein, zu
      dem diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wird.

 

(3)1 Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusammenkunft
       durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten
       beschlussfähig ist.

2 Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
   eingeladen werden.

3 Die Mindestfrist des Satzes 2 gilt nicht in Eilfällen.


§ 31 Abstimmungen und Wahlen

 

(1)1 Abstimmungen lässt der Versammlungsleiter durchführen.

2 Es wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, offen abgestimmt, es sei denn, es wird geheime
   Abstimmung beschlossen.

 

(2)1 Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt,
        mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(3) 1 Für Wahlen ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen, der seinen Vorsitzenden
         selbst bestimmt.

² Der Vorsitzende des Ausschusses hat die Stellung des Versammlungsleiters.

³ Zu Mitgliedern des Ausschusses können auch anwesende Angehörige des Bezirksvorstands berufen
   werden.

 

(4)1 Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mit Mehrheit widersprochen.

2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

3 Erreicht bei einer Wahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den
   Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt.

4 Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erreicht.

5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6 Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.


§ 32 Protokoll

 

1 Über den Inhalt jeder Versammlung eines Organs oder Gremiums wird eine Niederschrift gefertigt,
   die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

2 Sie muss den Mitgliedern des Organs oder Gremiums binnen eines Monats zur Kenntnis gebracht
   werden.

3 Das gilt nicht für das Protokoll einer Ortsgruppentagung.

4 Dieses kann bei der nächsten Ortsgruppentagung bekannt gegeben werden.


§ 33 Haupt- und Wahlamt

 

Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine
Wahlfunktion in Organen der Ortsgruppe wahrnehmen.


VIII. Verhältnis Landesverband – Bezirk - Ortsgruppe

 

§ 34 Anerkennung der Satzungen übergeordneter Gliederungen

 

1 Die Satzungen des Bezirks Kreis Mettmann e.V., des Landesverbands Nordrhein e.V. und der
   Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. als übergeordnete Gliederungen werden anerkannt
   und berücksichtigt.

2 Die Satzung der Ortsgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstands des Bezirks
   Kreis Mettmann e.V. und des Landesverbandsvorstands.


§ 35 Kontrollrechte

 

1 Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt, im Zusammenwirken mit dem Bezirk die Tätigkeit der
   Ortsgruppe zu überwachen.

² Er kann dazu jederzeit deren Arbeit überprüfen und in die Unterlagen Einsicht nehmen.

3 Die gleichen Rechte hat der Vorstand des Bezirks Kreis Mettmann e.V..


§ 36 Eingriffsrechte

 

(1)1 Der Landesverbandsvorstand kann bei groben Missständen in der Ortsgruppe alle notwendigen
        Maßnahmen einschließlich personeller Verfügungen ergreifen, um ein ordnungsgemäßes Arbeiten
        zu gewährleisten.

² Falls Eile geboten ist, haben diese Befugnisse der Landesverbandspräsident, die
   Landesverbandsvizepräsidenten oder eine von ihnen beauftragte Person oder Kommission.

³ Über deren Maßnahmen hat der Landesverbandsvorstand alsbald zu entscheiden.

 

(2) Wenn der Missstand auf andere Weise nicht behoben werden kann, muss für die Ortsgruppe
     innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Ortsgruppentagung einberufen werden.


§ 37 Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen

 

(1)1 Zu allen Ortsgruppentagungen wird der Bezirksvorstand fristgerecht eingeladen.

2 Von allen Ortsgruppentagungen wird dem Bezirksvorstand, eine Ausfertigung der Niederschrift
   binnen zwei Monaten zugeleitet.

 

(2) Vorstandsmitglieder des Bezirks oder Landesverbands sowie deren gewählte Vertreter haben das
     Recht, an Zusammenkünften der Organe der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu
     ergreifen.


§ 38 Pflichten der Ortsgruppe

 

(1) Die Ortsgruppe ist verpflichtet, soweit zumutbar ihren sachlichen, materiellen und personellen
     Beitrag, insbesondere zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzmaßnahmen, die von übergeordneten
     Gliederungen beschlossen wurden, gegebenenfalls auch über die Gliederungsgrenze hinaus zu
     leisten.

 

(2)1 Wird die Ortsgruppe aufgrund Beschlusses einer übergeordneten Gliederung zu einer der in
       Absatz 1 genannten Maßnahmen herangezogen, werden ihr die dadurch entstehenden Kosten
       seitens der veranlassenden Gliederung erstattet.

2 Erfolgt die Heranziehung aufgrund Ersuchens einer staatlichen Stelle oder einer
   Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, so ist deren Gegenleistung für die Höhe der Erstattung
   maßgebend.

3 Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht im Falle des Satzes 2 gegen die übergeordneten
   Gliederungen nicht.

 

(3)1 Zu den festgelegten Terminen werden dem Bezirk Kreis Mettmann e.V. gegen Bestätigung
        zugeleitet

1. der Statistische Jahresbericht,

2. die Mitgliederstatistik und die Beitragsabrechnung,

3. der Jahresabschluss nebst zugehörigen Anlagen.

2 Ferner sind termingerecht sämtliche Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die Auflagen zu
   erledigen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe festgesetzt worden sind.

 

(4)1 Die Fristen für den Zugang von Unterlagen und Zahlungen werden gegenüber der Ortsgruppe
        von der Bezirkstagung oder dem Bezirksrat festgesetzt.

2 Für die Wahrung der Frist ist der Zugang maßgebend.


§ 39 Interner Geschäftsverkehr

 

1 Im verbandsinternen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.

2 Dieser führt jeweils über die unmittelbar übergeordnete Gliederung.


IX. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen

 

§ 40 

 

(1)1 Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab.

2 Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG geregelt.

 

(2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der
      DLRG, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

 

(3) Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung
      der DLRG.

 

(4)1 Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder
        hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt
        werden.

2 Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

3 Darüber hinaus beschließt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und
   Gliederungen.

4 Ehrenmitgliedschaften kann die Ortsgruppe mit Zustimmung des Bezirks und des
   Landesverbandsvorstands verleihen.

 

(5) Richtlinien und Anweisungen der DLRG sind für den Bezirk und seine Ortsgruppen verbindlich. 


 X. Veröffentlichungsorgan

 

§ 41

 

1 Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG wird anerkannt.

2 Beschlüsse der Landesverbandstagung über das Veröffentlichungsorgan betreffende
   Bezugspflichten sind für den Bezirk, seine Gliederungen und die Mitglieder bindend.


XI. Schlussbestimmungen

 

§ 42 Satzungsänderungen

 

(1)1 Änderungen dieser Satzung können nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden.

2 Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
   anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

3 Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirks und des Landesverbands.

 

(2)1 Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung zusammen
        mit der Einladung zur Tagung bekannt gegeben werden.

2 Anträge auf Satzungsänderung müssen drei Monate vor der Ortsgruppentagung bei der
   Geschäftsstelle der Ortsgruppe eingehen.

 

(3) Änderungen, die sich aus der Diskussion über anstehende satzungsändernde Anträge ergeben,
     sind zulässig und unterliegen nicht der Antragsfrist.

 

(4)1 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht,
        Finanzamt oder vom Präsidium der DLRG für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen
        und beim Registergericht anzumelden.

2 Die Mitglieder sind von diesen Satzungsänderungen unverzüglich zu informieren.


§ 43 Auflösung der Ortsgruppe

 

(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen
      vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung beschlossen werden. Für diese
      Tagung ist die Anwesenheit von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten
      Ortsgruppenmitglieder erforderlich.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

(2)1 Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen bei
        Einwilligung des Finanzamtes an den Bezirk Kreis Mettmann e.V., ersatzweise, an den
        Landesverband Nordrhein e.V. der DLRG, ersatzweise an die
        Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., äußerst ersatzweise an einen anderen
        gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung.

² Der Begünstigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
   verwenden.


§ 44 Inkrafttreten der Satzung

 

1 Diese Satzung wurde durch die ordentliche Ortsgruppentagung vom 9. Dezember 2010
   beschlossen.

2 Sie wurde am 11.10.2011 durch den Bezirk Kreis Mettmann e.V.,
   am xx.xx.2011 durch den Landesverband Nordrhein e.V. der DLRG genehmigt
   und am 09.03.2017 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal
   unter der Registernummer VR15908 eingetragen.

3 Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in Kraft.

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